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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf durch und werkvertragliche oder sonstige Leistungen von RUAG-Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (AGB)

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese AGBregeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Verkaufs-, Werkund ähnliche Leistungen durch RUAG. Sofern nicht anders vereinbart, gelten für auftragsrechtliche Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungendurch RUAG-Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (AGB Dienstleistungen).
1.2 Diese AGB gelten als angenommen, wenn der Vertragspartner bei RUAG bestellt und im Angebot oder in der Bestellbestätigung darauf verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartnerssind wegbedungen.

2. Angebot und Bestellung

2.1 Reicht RUAG ein Angebot ein, gilt dieses während der im Angebot genannten Frist. Fehlen entsprechende Angaben, bleibt RUAG 30 Tage gebunden.
2.2 Weicht die Bestellung des Vertragspartners vom Angebot oder von der Bestellbestätigung der RUAG ab, so gilt jeweils das Angebot bzw. die Bestellbestätigung, sofern der Vertragspartner nicht sofort nach Erhalt Widerspruch erhebt.
2.3 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder nachträglich schriftlich bestätigt werden. Elektronische Bestellungen sind verbindlich, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist.

3. Beizug von Subunternehmern

RUAG behält sich vor, bei Bedarf Subunternehmer zur Leistungserbringung beizuziehen. RUAG bleibt diesfalls gegenüber dem Vertragspartnerfür das Erbringen der Leistungen verantwortlich.

4. Vergütung und Verpackung

4.1 Die Vergütung gilt die im Vertrag vereinbarten Leistungen ab. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt sie netto, exklusive Steuern und Abgaben (Mehrwertsteuer, Zölle usw.), ab Standort von RUAG, ohne Verpackung und ohne Abzüge.
4.2 Die Verpackung wird von RUAG separat in Rechnung gestellt und in der Regel nicht zurückgenommen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Wenn nicht anders vereinbart, werden die Zahlungen sofort fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an RUAG zahlbar.
5.2 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Leistungen aus Gründen, die RUAG nicht zu vertreten hat, verzögert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder geringe Nachbesserungen notwendig sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben Eigentum von RUAG bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
6.2 Der Vertragspartner darf gelieferte Gegenstände nur veräussern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, wenn er sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vollständig erfüllt hat.
6.3 Der Vertragspartner hat gelieferte Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig aufzubewahren, Instand zu halten, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu schützen, zu versichern und überdies bis zum allfälligen Einbau oder Verbrauch alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch von RUAG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Termine und Verzug

7.1 Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versand- oder Abnahmebereitschaftsmeldung von RUAG an den Vertragspartner versandt worden ist.
7.2 Kann RUAG einen Termin aus Gründen, die nicht durch sie zu vertreten sind, nicht einhalten (z.B. wegen nicht erfüllter Mitwirkungspflichten des Vertragspartners oder Verschulden Dritter), verlängert er sich angemessen.

8. Erfüllungsort

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Standort von RUAG.
8.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der Bereitstellung am Erfüllungsort auf den Vertragspartnerüber.

9. Prüfung und Abnahme

9.1 Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand innerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu rügen, ansonsten er als genehmigt gilt. Der Vertragsgegenstand gilt auch als abgenommen mit der Aufnahme des produktiven Betriebes.
9.2 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Abnahmeprüfung statt. RUAG behebt festgestellte Mängel nachträglich.
9.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. RUAG behebt festgestellte Mängel und meldet dem Vertragspartner einen neuen Abnahmetermin.

10. Gewährleistung

10.1 RUAG gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarten sachlichen und rechtlichen Eigenschaften aufweist.
10.2 Sofern nicht in der Vertragsurkunde anders geregelt, verjähren die Mängelrechte innert 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Der Vertragspartner hat Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen seit deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
10.3 Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes leistet RUAG nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche des Vertragspartnerssind ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Haftung

RUAG haftet ausschliesslich für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Vertragsverletzungen.Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

12. Force Majeure

12.1 Die Parteien haften nicht für Leistungsstörungen oder -verzug bezüglich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn die Störungen oder der Verzug unvorhersehbar und ausserhalb vernünftiger Kontrolle sind, ob infolge natürlicher Ursachen oder menschlicher Handlungen („Force Majeure“), einschliesslich insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Sabotage, Arbeitskonflikte, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Transportunterbruch oder -verzug, Feuer, Explosion, Pannen von Maschinen oder Geräten, Ausfall oder Verzug von Bezugsquellen von RUAG, Material- oder Energieknappheit, Handlungen, Befehle und Prioritäten von Behörden (z.B. Nichterteilung, Ablehnung, Widerruf von Genehmigungen im Bereich des Exports oder Sicherheitsdienstleistungen) sowie Embargos.
12.2 Die von der Force Majeure betroffene Partei informiert die andere Partei innert zwei Wochen nach dem Auftreten des Force Majeure-Ereignisses unter Bezug auf den vorliegenden Artikel und unterbreitet alle relevanten Informationen über die Auswirkungen des Ereignisses auf die vertraglichen Verpflichtungen.
12.3 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ist die an der Leistung vorübergehend verhinderte Partei während der Dauer des Ereignisses der Force Majeure von der Leistungserbringung entbunden und zur Leistung verpflichtet, sobald das Ereignis endet. Sie schuldet diesfalls keinen Schadenersatz. 12.4 Im Falle einer Dauer der Force Majeure von mehr als sechs Monaten suchen die Parteien das Gespräch und jede Partei ist berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen. Bereits erfüllte vertragliche Verpflichtungen werden vergütet. Bereits bezahlte Vergütungen werden zurückerstattet, jedoch unter Abzug der aufgelaufenen Kosten und Auslagen für die bis dahin erbrachten vertraglichen Verpflichtungen.

13. Bewilligungen und Exportbestimmungen

13.1 Soweit der Vertragspartner für die Erbringung der Leistungen Material beistellt, informiert er sich jederzeit über nationale und internationale Exportbestimmungen (z.B. ITAR) und teilt RUAG unverzüglich schriftlich mit, wenn die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise diesen Bestimmungen unterliegen. Er hält alle anwendbaren Exportbestimmungen ein und legt RUAG auf Verlangen alle hierfür relevanten Informationen offen. Diese Verpflichtung gilt über die Vertragslaufzeit hinaus.
13.2 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, trifft der Vertragspartner alle zur Erlangung einer für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Bewilligung notwendigen Vorkehren. Dazu gehören insbesondere die nationalen und internationalen Exportbestimmungen. RUAG unterstützt den Vertragspartner hierbei angemessen.
13.3 Gegebenenfalls stellt der Vertragspartner für beigestelltes Material spätestens bei Vertragsschlussinsbesondere folgende Informationen bereit:

  • Zolltarifnummern des Versendungslands und die Ursprungsländer aller Produkte.
  • Unterliegen die Produkte nationalen Ausfuhrkontrollen, gibt der Vertragspartner die jeweils massgebliche nationale Ausfuhrlistennummer an, und, falls die Produkte oder Leistungen den US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften unterliegen, die entsprechende Export Control Classification Number (ECCN) oder die Klassifizierungsnummer der International Traffic In Arms Regulations (ITAR).
  • Die Nachweise des präferenzberechtigten Ursprungs sowie Konformitätserklärungen und -kennzeichnungen des Versendungs- oder Bestimmungslands legt der Vertragspartner an RUAG unaufgefordert vor, nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse nach Aufforderung

14. Neu entstehende Immaterialgüterrechte

14.1 Die bei Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.), insbesondere an den von RUAG eigens erstellten Werken, Konzepten, Hardware und Individualsoftware einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibung und Dokumentation in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form, gehören RUAG.
14.2 Der Vertragspartner hat das unübertragbare und nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der neu entstehenden Immaterialgüterrechte im Rahmen des Vertragszwecks. Bei Software umfasst dieses Recht die Nutzung auf der gemäss Vereinbarung vorgesehenen Hardware und ihren Nachfolgesystemen. Bei geändertem Betriebssystem oder höherer Leistungsklasse bedarf die Änderung und Erweiterung des Nutzungsrechts der Zustimmung von RUAG.
14.3 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt, jedoch ohne Verpflichtung zur Offenlegung.

15. Vorbestehende Immaterialgüterrechte

15.1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.) verbleiben bei RUAG oder Dritten.
15.2 Der Vertragspartner erhält an vorbestehenden Immaterialgüterrechten ein nicht ausschliessliches und unübertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

16. Verletzung von Immaterialgüterrechten

16.1 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten wehrt RUAG auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Vertragspartner informiert RUAG unverzüglich schriftlich über Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten. Er überlässt RUAG die Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen und Weisungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Im Prozessfall zieht der Vertragspartner RUAG ohne Verzug bei. Nötigenfalls trifft er erste schadensmindernde Massnahmen.
16.2 Unter diesen Voraussetzungen übernimmt RUAG die dem Vertragspartner entstandenen oder auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung übernimmt RUAG die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.

17. Geheimhaltung

17.1 Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und verwenden diese ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks des abgeschlossenen Vertrages. Die Parteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Spezialisten sicher. Im Zweifel sind die Informationen vertraulich zu behandeln.
17.2 Vertrauliche Informationen einerParteiumfassen nicht solche Informationen, die: 

  • der anderen Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihm die offenlegende Partei zugänglich gemacht hat;
  • allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die andere Partei dies zu vertreten hat;
  • der anderen Partei durch einen Dritten rechtmässig und ohne Weitergabebeschränkungen bekannt gegeben wurden;
  • von der anderen Parteiselbst entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen dergeschützten Parteizu nutzen oder sich darauf zu beziehen;
  • aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses eines Gerichts, einer Aufsichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde offengelegt werden müssen. Diesfalls hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere unverzüglich über den Beschluss zu informieren und von dieserangestrebte Schutzanordnungen zu unterstützen.
17.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
17.4 Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht gestattet. Nicht Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind hingegen die Gesellschaften des RUAG Konzerns, namentlich die RUAG Holding AG sowie deren Tochtergesellschaften und beigezogene Spezialisten (Anwälte, Revisoren, Experten). Bei Vorliegen einer Zustimmung sind die Geheimhaltungspflichten dem empfangenden Dritten zu überbinden.
17.5 Werbung und Publikationen über spezifische Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Ohne schriftliche Einwilligung von RUAG darf der Vertragspartner auch mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien besteht oder bestand, nicht werben und RUAG nicht als Referenz angeben.
17.6 Verletzt eine Partei die vorstehenden Geheimhaltungspflichten,schuldet sie, falls nicht anders vereinbart, der anderen eine Zahlung, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Zahlung beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung bei Kauf-, Werk- und ähnlichen Verträgen oder 10% der jährlichen Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen, insgesamt aber höchstens CHF 50’000.00 je Fall. Diese Zahlung befreit die fehlbare Partei nicht von der Geheimhaltungspflicht; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten.
 

18. Datenschutz

18.1 Im Zusammenhang mit dem diesen AGB unterliegenden Vertrag kann jede Partei Zugang zu personenbezogenen Daten (z.B. Name, Funktionen, Business Units, Vertragsdetails und Kommunikationsdaten) von Mitarbeitenden, Vertretern, Beratern, Agenten, Auftragnehmern und anderem Personal („Personal“; „Personaldaten“) der anderen Partei erlangen. Die Parteien stimmen zu, dass sie bezüglich solcher Personaldaten jeweils als unabhängige Datenschutzverantwortliche handeln, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Personaldaten dürfen nur im Rahmen des anwendbaren Gesetzes bearbeitet werden, unter Anwendung angemessener Sicherheitsvorkehrungen (z.B. technische und organisatorische Vorkehrungen usw.), und nur zwecks Abschluss und Ausführung des Vertrages, insbesondere Bestellungen, Zahlungsverarbeitung Zölle, Steuern, Import/Export-Management, Kundenbeziehungsmanagement, betriebliches Rechnungswesen und allgemeine administrative Zwecke. Jede Partei informiert ihr eigenes Personal über die Bearbeitung von Personaldaten durch die andere Partei entsprechend dem anwendbaren Recht. Weitere Informationen über die Datenverarbeitung bei RUAG sind in den entsprechenden Datenschutzhinweisen von RUAG erläutert (siehe www.ruag.com/de/datenschutz).

19. Compliance

19.1 Die Parteien halten sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Normen, insbesondere an die Wettbewerbs- und Kartellgesetze, an die Arbeits- und Kinderschutzbestimmungen (z.B. betreffend Konfliktrohstoffe), an das Verbot von Menschenhandel und an die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation sowie an die Bestimmungen gegen Fälschungen oder zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit(z.B. Richtlinien wie REACH und RoHS). Der Vertragspartner hält den aktuellen Verhaltenskodex für Geschäftspartner von RUAG ein, derihm auf Verlangen ausgehändigt wird.
19.2 Die Parteien verpflichten sich, keine finanziellen oder sonstigen Begünstigungen entgegen zu nehmen, wenn dafür vom Gebenden ein ungerechtfertigter Vorteil erwartet oder belohnt wird. Ebenso verpflichten sie sich, das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr analog im privatwirtschaftlichen Verkehr zu beachten.
19.3 Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte vertraglich zur Einhaltung dieses Artikels.
19.4 Verletzt eine der Parteien vorstehende Compliance-Pflichten, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung bzw. bei wiederkehrender Vergütung 10% einer Jahresvergütung, insgesamt jedoch höchstens CHF 50‘000.00. Diese Zahlung befreit die jeweilige Partei nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen;sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten.

20. Abtretung und Verpfändung

20.1 Das Vertragsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus können nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abgetreten werden. Davon abgesehen kann RUAG Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an eine andere Gesellschaft des RUAG Konzerns abtreten.
20.2 Die dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Forderungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RUAG weder abgetreten noch verpfändet werden.

21. Verrechnung

Der Vertragspartner hat keinen Verrechnungsanspruch.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Im Übrigen gilt materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen (insbesondere Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18.12.1987). Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.
22.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von RUAG zuständig.